Re: Privatstraße, keine Wendemöglichkeit


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Gesendet von Bauassessor am 29 Dezember, 2014 um 10:30:22:

Antwort an: Privatstraße, keine Wendemöglichkeit posted by Braemer, Klaus am 25 Dezember, 2014 um 14:18:28:

Hallo,

ist denn die Privatstraße auch so ausgebaut worden, wie es in den Planunterlagen stand? Und gibt es keine Option, die Straße nun noch so auszubauen, dass sich Wendemöglichkeiten einrichten lassen?

Ich kenne mich mit Genehmigungen von Privatstraßen nicht sonderlich aus, aber in der Regel muss bei allen Straßen darauf geachtet werden, dass sie als Rettungswege nutzbar sind (sofern es keine Alternativen gibt). Ob sie von Schnee befreit werden können oder nicht, spielt meines Wissens keine Rolle.

: 2011 habe ich in Bayern eins von 6 Kettenhäusern gekauft.
: Erreicht werden die Häuser vom öffentlichen Bereich aus über eine Privatstraße (Breite ca. 3 m Länge za. 20 m), die im Gesamthandseigentum der sechs Grundstückseigentümer steh, verlaufend zwischen dem 2. u. 3. Haus und endend an die nach rechts und links angrenzenden jeweiligen Privatstraßenteile der 6 Häuser (im Grundbuch/Notarvertrag dokumentiert).

: Jeder Hauseigentümer hat seinem Nachbarn gegenseitiges Nutzungs-/Wegerecht eingeräumt.
: Probleme:
: Das System (Privatstraße wie oben beschrieben) kann nur in eine Richtung -Einfahrt- befahren werden.
: Nach links und rechts keine Ausfahrt, kein Wendehammer, keine Wendemöglichkeit.
: Ein Winterdienst durch geeignete Räumfahrzeuge ist nicht möglich, da keine Wendemöglichkeit und keine Flächen für Schneelagerung vorhanden sind.
: Die „ T“-förmige Privatstraße ist im wahrsten Sinne des Wortes eine Falle/Sachgasse, (verengte Bauweise), in der bei extremem Schneefall „NICHTS MEHR“ geht.
: Autorisierte und praxiserfahrene Schneeräumdienstleister lehnen Ihre Dienstleistung wegen Nichtdurchführbarkeit ab.
: Besondere Problematik:
: Für den ersten Teil der Privatstraße sind zu je 1/6-Anteil die Nachbarn zuständig.
: Daraus ergibt sich, dass alle Grundstückseigentümer aus ihrem Miteigentumsanteil an der Straße berechtigt, aber auch verpflichtet sind.
: Insbesondere die Verpflichtung zur Wahrung der Verkehrssicherheit (Schneeräumung) ist durch die infrastrukturellen Gegebenheiten nicht erfüllbar.
: Fazit:
: Keiner der 6 Grundstückseigentümer kann die Gefahr, in einem Schadensfall in Regress genommen zu werden, durch geeignete Maßnahmen, abwenden.

: Meine Frage.
: Welche Aufsichtsbehörde kann ein solches Konstrukt auf welcher gesetzlichen Grundlage genehmigen?





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