Re: Kann Nachbar Eilverfahren erwirken?


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von P. Lahm ;-) am 24 Mai, 2014 um 22:26:32:

Antwort an: Re: Kann Nachbar Eilverfahren erwirken? posted by Bolanger am 24 April, 2014 um 10:24:03:

Die Frage wäre ja auch, für oder gegen wen das Risiko eines abrutschenden Hanges streiten würde.
In dem befürchteten Verfahren würden Sie voraussichtlich beigeladen und könnten Ihre Argumente einbringen, ggf. auch unaufgefordert (nach Kenntnisnahme!) gegenüber Gericht und Bauaufsichtsbehörde.
Das ein Stillstand weitere Risiken auch für andere nach sich ziehen könnte ist für mich (allerdings Flachlandbewohner und kein Architekt) eine Neuigkeit. Diese würde auch vom Gericht bei der Abwägung im Eilrechtsschutz berücksichtigt werden müssen. Und wenn der Hang einmal "auf" ist, wird man ih auch vernünftig wieder schließen müssen.
: Hallo,

: erstmal haben Sie eine Baugenehmigung, die anscheinend schon von einem Dritten für rechtens befunden wurde. Damit haben Sie in meinen Augen erstmal Sicherheit.

: Natürlich kann Ihr Nachbar nochmals versuchen, gegen die Baumaßnahme vorzugehen. Ob ihm das gelingt ist eine andere Sache. Er müsste dann die daraus entstehenden Kosten übernehmen, wenn er im Unrecht ist (und so sieht es derzeit auch aus). Wenn dann der Hang abrutscht und es zu einer Bauverzögerung kommt, dann dürfte der Nachbar für die Kosten aufkommen... wenn denn dann nochmals ein Dritter zu Ihren Gunsten entscheidet.

: Zum Kran: Sehen Sie im Nachbarrecht Ihres Bundeslandes nach. Dort gibt es meist Hinweise zur Nutzung des Nachbargrundstückes (und als solches würde ich das Nutzungsrecht des Nachbarn erstmal betrachten). Dort sind dann Fristen genannt, die Sie einhalten müssen um den nachbarn in seiner Nutzung einzuschränken. Es gibt auch weitere Vorgaben dazu.

: Gruß,

: Bolanger


:
: : Guten Tag,

: : wir haben ein großes Problem mit unserem zukünftigen Nachbarn. Hier mal eine Kurzform davon:

: : Wir haben eine Baugehnemigung vom Landratsamt bekommen, dagegen hat unser Nachbar Einspruch eingelegt, weil er nicht möchte das wir auf unser Grundstück bauen. (Er hat zwischen unserem Grundstück und dem meiner Eltern ein Durchfahrtsrecht zu seinem Haus. Dieses gehört jedoch meinen Eltern)

: : Vom Verwaltungsgericht haben wir dann den Beschluss bekommen, das die Klage kostenpflichtig abgewiesen wurde und wir somit Recht bekamen.

: : Dagegen hat er jetzt wieder Einspruch eingelegt. Grundsätzlich könnten wir ja schon längst anfangen zu bauen, da die Baugenehmigung immer noch steht. Unser Problem: Es ist ein Hanggrundstück und der Kellerbauer befürchtet nun, wenn wir jetzt anfangen und den Keller ausheben, dass dann unser Nachbar ein Eilverfahren einleiten kann (innerhalb 48 Stunden) und er damit einen Baustopp erwirken kann.

: : Wenn die Grube lange offen ist, fängt höchstwahrscheinlich der Hang an zu rutschen...

: : Nun unsere Frage: Kann unser Nachbar so ein Eilverfahren und einen Baustopp erwirken? Oder können wir nun endlich anfangen zu Bauen, da wir schon mal Recht vom Verwaltungsgericht bekommen haben?

: : Und was machen wir dann mit dem Fahrrecht auf der Einfahrt? Da müsste für 5 Tage der Kran drauf stehen. Wir würden dem Nachbarn aber einen Parkplatz für diese Zeit zur Verfügung stellen. Kann er dagegen etwas machen?

: : Über Antworten wären wir wirklich sehr dankbar.

: : Viele Grüße
: : Sonja




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]