Re: Bauen im außenbereich?


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Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 04 März, 2014 um 22:44:37:

Antwort an: Bauen im außenbereich? posted by Kevin am 04 März, 2014 um 17:26:50:

Hallo Kevin,
bei Renovierungs oder Sanierungsarbeiten im Innenbereich machen Sie sich äußerlich strafbar,
innerlich sollten Sie aber Ruhe bewahren.
Spass beiseite.
Eigentlich haben Sie schon etwas Spielraum.
Suchen Sie sich einen erfahrenen Architekten!
Schon mal vorab:
Bei uns in NRW gibt es den Außenbereichserlass-
Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich
siehe weiter....
Missstände/Mängel
Es muss eine objektiv erhebliche und schwerwiegende Abweichung von den allge-
meinen Anforderungen, die sich insbesondere auf die wesentlichen Bereiche des ge-
sunden und sicheren Wohnens und Arbeitens auswirkt,vorliegen. Dies ist der Fall,
wenn die bauliche Anlage wegen der Baumängel nicht im Wesentlichen störungsfrei
zweckentsprechend genutzt werden kann und der Bauzustand des Objekts gegenüber vergleichbaren baulichen Anlagen, die ordnungsgemäß unterhalten worden sind, spürbar und in sozialunverträglicher Weise abfällt, wenn der Gebrauch der Anlage auch für einen unvoreingenommenen Betrachter objektiv nur unter empfindlichen Beeinträchtigungen der Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten möglich ist.
Eine Wertung insbesondere der Mängel im Verhältnis zum Gesamtzustand des
Wohngebäudes ist unabdingbar, d.h. nur gravierende,das Gebäude erheblich beeinträchtigende Mängel rechtfertigen die Begünstigung, nicht dagegen „leichtere“ Mängel (z.B. Fassadenrenovierung, Bedachung). Vor diesem Hintergrund ist es nicht unverhältnismäßig, sondern - im Gegenteil - in der Regel geboten, das Altgebäude zu
beseitigen und dies auch in einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung für den
Ersatzbau festzuschreiben. Die Baulast ist daher nicht das geeignete Instrument, um
eine unerwünschte Wohnnutzung zu unterbinden.
Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB verlangt nach ihrem Sinngehalt zwar
nicht einen vollständigen Abriss des alten Bauwerks. Sie ist auch anwendbar, wenn
einzelne Teile stehen bleiben, weil sie in das neue Bauwerk integriert werden können. Dies bedeutet aber, dass entweder der Altbau des Wohngebäudes/Wohnteils selbst durch Umbau zum Ersatzbau wird oder das Wohngebäude/der Wohnteil beseitigt, also abgerissen, und neu (unter geringfügiger Erweiterung und/oder Standort-
verschiebung) errichtet wird. Ein Verbleiben des alten Wohngebäude(teil)s in seinem
schlechten Zustand (Leerstand/Nichtnutzung) ist bei der Genehmigung eines Ersatz-
baus nicht möglich, da sonst die (Wohn-Gebäudesubstanz vergrößert und der Au-
ßenbereich zusätzlich in Anspruch genommen wird.



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