Re: §34 überbaubare Fläche


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Gesendet von biffbaff am 13 Januar, 2014 um 18:56:51:

Antwort an: Re: §34 überbaubare Fläche posted by Bauamt am 12 Januar, 2014 um 23:10:12:

Hallo und herzlichen Dank für die Info. Als Laie ist man davon allerdings ein wenig überrascht. Die Genehmigung wurde in diesem Fall aufgrund einer vergleichbaren First- und Traufenhöhe zu den Nachbargrundstücken genehmigt. Das (überspitzt gesagt) entscheidend ist, wo die Dachrinne hängt erscheint mir kurios.

: Faustzahlen gibt es nicht.
: Wenn die Grundfläche dreimal so groß wie in der näheren Umgebung ist, ist das schon recht viel und ggf. unzulässig.
: Wichtig ist aber, was hier als nähere Umgebung herangezogen wird. Es ist in der Regel ein größerer Umkreis als nur die unmittelbar benachbarten Grundstücke.

: Nachdem Ihre Frage wohl aus Sicht eines Nachbarn gestellt ist:

: Selbst ein Verstoß gegen dieses Kriteriums des Einfügens kann ein Nachbar in aller Regel nicht dazu nutzen um eine Baugenehmigung anzufechten.
: Die Regelung zur überbaubaren Grundstücksfläche dient nicht nachbarlichen Interessen und ist daher nicht als nachbarschützend anzusehen.
: Die Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung wäre daher unzulässig.

: : Hallo Zusammen,

: : ein Kriterium für die Zulässigkeit von Bauten im unbeplanten Innenbereich ist ja die überbaubare Fläche. Gibt es hierzu irgendwelche Faustzahlen? Im konkreten Fall ist das geplante Gebäude in der Grundfläche dreimal so groß wie die benachbarten Häuser.




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