Abgeschickt von Dirk Baumeister am 04 November, 2009 um 20:19:20
Antwort auf: Re: Wärmedämmung auf Nachbargrundstück von Nf am 04 November, 2009 um 18:50:32:
... ich meine das heißt "Überbauung" und wäre nicht nur privatrechtlich nicht zulässig sondern bietet auch baurechtlich einen lustigen Nebeneffekt. Das Gebäude des A steht damit nämlich auf zwei Grundstücken und wäre (zumindest in NRW) nur mit Hilfe einer Vereinigungsbaulast formal legalisierbar. Und die hat dann wieder weitere, für beide Eigentümer bindende, Auswirkungen ...
: Nein, darf A nicht. Das ist eine Übertretung.
:
: A muss zuerst die Zustimmung (schriftlich) von B
: einholen. B kann seine Zustimmung von einer Entschädigungsrente, oder andere Bedingungen abhängig machen.
: Andernfalls droht das Rückbauverlangen seitens B !
: : Hallo,
: : folgender Sachverhalt:
: : Haus von Besitzer A grenzt genau an das Grundstück von Besitzer B der dort eine große Garage hat. Das Haus von Besitzer A ist ein Wohnhaus welches die Garage von Besitzer B in der Höhe übersteigt. Beide Gebäude sind genau an der Grenze gebaut und "treffen gegeneinander".
: : Besitzer A renoviert sein Haus im Moment. Dafür hat dieser bei Besitzer B angefragt, ob er auf seiner Garage ein Gerüst zwecks Malerarbeiten aufstellen kann. Gemäß dem Leiterrecht wurde von Besitzer B diesem zugestimmt.
: : Jetzt wurde Besitzer B zufällig aufmerksam, wie eine ca. 15 cm dicke Wärmedämmung von den Handwerkern abgebracht werden sollte.
: : Besitzer B protestierte.
: : Wer ist im Recht?
: : Kann Besitzer A einfach eine Wärmedämmung an sein Haus anbringen was bei der Grenzbebauung dann schon auf das Grundstück von Besitzer B ragt?
: : Vielleicht möchte Besitzer B seine Garage auch einmal aufstocken oder Abreißen und etwas neues bauen. Dann ist natürlich die Wärmedämmung im Weg.
: : Freue mich über jede Antwort.
: : Besten Dank im Voraus!