Re: Überbau ?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 29 Juni, 2009 um 16:40:36

Antwort auf: Überbau ? von Neff am 27 Juni, 2009 um 13:40:20:

Überbau beschreibt das Bauen auf fremdem Grundstück oder im Luftraum des fremden Grundstücks.

Das Vortreten des Nachbarn vor die Fassadenlinie des angrenzenden Gebäudes ist also KEIN Überbau und ein Schaden kann daraus sicher auch nicht hergeleitet werden, solange die faktischen, also vor Ort tatsächlich vorhandenen, oder im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen nicht überschritten sind.

Ein Verstoss gegen das planungsrechtliche "Gebot der Rücksichtnahme" wäre nur anhand der konkreten Situation zu prüfen und greift eigentlich nur bei besonders gravierenden Fällen, wie z. B. in Reihenhausgebieten, in denen ein Mittelhaus über mehrere Meter Höhe und Tiefe von beiden Seiten eingekesselt wird.

Ein "Recht auf freie Aussicht" gibt es bisher weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung.


: An meiner alten Grenzwand baut der Nachbar auf seinem eigenen Grundstück ein 2-stockiges Haus, das um 1,5 Meter zu weit nach vorne ragt, dass die Aussicht von meinem Wohnzimmer (aber nur in OG, in EG nicht, da keine Fensteröffnung) um 1,5Meter Breit bedeckt wird.

: Ist dies auch ein "Überbau" ?

: Wie wird der Überbauschaden (Beeinträchtigung) berechnet ?
: Ist der Überbau an EG, hinsichtlich evtl. Umbau in Zukunft, selbst wenn derzeit keine Beeinträchtigung
: besteht, auch zu berücksichtigen ?





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