Re: Niederlassung als Architekt im reinen Wohngebiet


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Abgeschickt von Erich Bauer am 19 Mai, 2009 um 21:56:06

Antwort auf: Niederlassung als Architekt im reinen Wohngebiet von Liebling am 19 Mai, 2009 um 11:40:42:

Selbstverständlich sind Räume eines Architekturbüros im Reinen Wohngebiet nach § 13 der Baunutzungsverordnung zulässig. Der Umfang dieser Nutzung ist allerdings - wie alle Nutzungen - durch § 15 BauNVO beschränkt.




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