Abgeschickt von Wolfi1 am 08 Mai, 2009 um 09:09:25:
Hallo,
wir haben uns am Wochenende ein Grundstück angesehen, welches uns prinzipiell gefällt. Leider ist das Grundstück nur 13 m breit.
Wie wird das Schmalseitenprivileg mit den 16 m in NRW angewendet, wenn wir an 2 Seiten nur 3 m Abstand einhalten? Dürften wir dann an beiden Seiten auf einer Länge von je 16 m den kleineren Grenzabstand wählen, oder bleiben uns nur 8 m pro Seite, also 16 m insgesamt?
Wolfi